Statuten

I. Bezeichnung, Sitz, Zweck und Zugehörigkeit

Art. 1 Bezeichnung und Sitz
Unter der Bezeichnung Jungfreisinnige Kanton Luzern (JFLU) besteht ein politischer Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Luzern. Die Versandadresse ist immer diejenige des aktuellen Präsidenten (Jungfreisinnige Kanton Luzern, c/o Präsident, Musterstrasse, 6000 Luzern).

Art. 2 Zweck
Die JFLU bezweckt sich mit liberaler, freiheitlicher, toleranter und weltoffener Überzeugung am politischen Geschehen zu beteiligen. Sie will mit ihren Ideen und Aktionen das staatsbürgerliche Interesse der jüngeren Generation wecken, sie mit den politischen Verhältnissen vertraut machen und sie zur Mitbeteiligung am politischen Leben anregen. Die JFLU informiert ihre Mitglieder über das politische Geschehen im Kanton Luzern.

Art. 3 Zugehörigkeit
Die JFLU steht allen Leuten offen, die sich zu den Grundsätzen des Liberalismus bekennen, ungeachtet ihres sozialen, konfessionellen oder kulturellen Herkommens. Die JFLU unterhält Verbindungen zur FDP.Die Liberalen Luzern und zu den Jungfreisinnigen Schweiz. Die JFLU kann sich anderen Organisationen anschliessen oder mit ihnen zusammenarbeiten, sofern deren Zweck den Zielen der JFLU entspricht.

II. Organe, Protokolle, Abstimmungen und Wahlen

Art. 4 Organe
Die Organe der JFLU sind: Die Generalversammlung (GV), die Mitgliederversammlungen (genannt meet & greet), das Präsidium, das erweiterte Präsidium, die einzelnen Sektionen und die Rechnungsrevisoren.

Art. 5 Protokolle
Über alle Sitzungen der einzelnen Organe werden entsprechend der Wichtigkeit Beschlussprotokolle und/oder Medienmitteilungen verfasst. Mit Zustimmung des Präsidiums kann aus Praktikabilitätsgründen jeweils auf eine Protokollführung resp. Medienmitteilung verzichtet werden.

Art. 6 Abstimmungen und Wahlen
Wo die Statuten nichts anderes vorsehen, gilt bei Abstimmungen und Wahlen grundsätzlich das Einfache Mehr (51 %) der abgegebenen gültigen Stimmen.

III. GV / meet & greet

Art. 7 Grundsätze
Die GV ist das oberste Organ des Vereins. Sie setzt sich aus den Mitgliedern zusammen. Die meet & greet finden jeweils vor eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen und Wahlen statt, dabei werden unter anderem die entsprechenden Parolen gefasst. Die Parolenfassung kann aus zeitlichen oder anderen Gründen auch auf elektronische Weise durchgeführt werden. Dieser Beschluss kann das Präsidium fällen. Für die statutarischen Geschäfte findet jedes Jahr eine GV statt. Die Organisation dieser Versammlungen ist Aufgabe des Präsidiums. Aus wichtigen Gründen können auch weitere Versammlungen durch das Präsidium einberufen werden. Andere Beschlüsse oder Entscheidungen, welche nicht mit Parolenfassungen auf eidgenössischer oder kantonaler Ebene zu tun haben, können durch das Präsidium gefällt werden.

Art. 8 Ordentliche Traktanden der GV
Die ordentlichen Traktanden sind:
▪ Protokoll der letzten GV
▪ Jahresbericht
▪ Abnahme der Jahresrechnung
▪ Revisorenbericht
▪ Sofern eingeführt: Festlegung der Höhe des Mitgliederbeitrages
▪ Entlastung des Präsidiums
▪ Wahl des Präsidiums
▪ Wahl von zwei Rechnungsrevisoren
▪ Statutenänderungen
▪ Anträge der Mitglieder
▪ Varia

Art. 9 Einladung zur GV / meet & greet
Die Einladung zu einer GV oder meet & greet muss unter Bekanntgabe der Traktanden und Anträge mindestens 14 Tage im Voraus den Mitgliedern zukommen. Zudem kann eine GV oder meet & greet auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/4 der Mitglieder einberufen werden; das Begehren ist unter Bezeichnung der Traktanden an das Präsidium zu richten. Das Präsidium ist verpflichtet, die verlangte Versammlung, unter Berücksichtigung anderer Fristen innert vier Wochen durchzuführen.

Art. 10 Anträge
Anträge von Mitgliedern, die sich nicht auf ein angekündigtes Traktandum beziehen, sind bei einem Mehr von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmen in die Traktandenliste aufzunehmen und zu behandeln.

Art. 11 Stimmrecht
Stimmberechtigt an einer GV oder meet & greet der JFLU sind alle Mitglieder der JFLU gemäss Art. 22 der Statuten.

Art. 12 Öffentlichkeit
Die GV und meet & greet sind grundsätzlich öffentlich. Das Präsidium kann jedoch eine andere Zulassungsordnung ohne Weiteres beschliessen.

IV. Präsidium

Art. 13 Zusammensetzung und Amtsdauer
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten (mehrere möglich), einem Kassier, einem Aktuar sowie einem Kommunikations- und Eventchef. Eidgenössische und kantonale JFLU-Parlamentarier haben von Amtes wegen Einsitz und Stimmrecht im Präsidium. Die Zahl der Mitglieder des Präsidiums ist nicht begrenzt. Es müssen jedoch mindestens fünf Personen sein. Die Amtsdauer des Präsidiums beträgt ein Jahr. Wiederwahlen sind zulässig und eine Amtszeitbeschränkung gibt es nicht.

Art. 14 Unterschrift
Der Präsident unterschreibt gemeinsam mit einem anderen Präsidiumsmitglied rechtsverbindlich für die JFLU kollektiv zu zweien. Im Bank- und Postcheckverkehr sind der
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Präsident und der Kassier einzelzeichnungsberechtigt.

Art. 15 Tätigkeiten
Das Präsidium leitet die JFLU entsprechend den Statuten und Beschlüssen der GV und meet & greet. Es vertritt die JFLU nach aussen und fasst Beschlüsse, die nicht anderen Organen vorbehalten sind.

Art. 16 Pflichten des Präsidiums
Das Präsidium hat folgende Pflichten:
▪ Vorbereitung und Einberufung der GV und meet & greet
▪ Erledigung der laufenden Geschäfte
▪ Beobachtung des politischen Geschehens
▪ Informieren der Mitglieder
▪ Pflege der Beziehungen zur FDP.Die Liberalen Luzern und anderen Organisationen
▪ Organisation der Arbeiten bei Wahlen und Abstimmungen
▪ Durchführung von politischen Aktionen
▪ Mitgliederwerbung

Art. 17 Präsidiumssitzungen und Zirkularbeschlüsse
Die Jahresplanung der Sitzungen ist bis Ende des Vorjahres abgeschlossen. Der Präsident versendet die Einladung an das Präsidium in der Regel eine Woche zum Voraus, unter Angaben von Ort und Zeit. Die Abgabe der Traktanden kann bis einem Tag vor der Sitzung erfolgen. Ausserordentliche Sitzungen können durch den Präsidenten unter kürzeren Fristen einberufen werden. Das ordnungsgemäss einberufene Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der Präsidiumsmitglieder anwesend sind. In dringenden Fällen können Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg, unter Einschluss der Möglichkeiten der elektronischen Datenübermittlung, gefällt werden. Diese sind nur gültig, wenn sich mindestens 51 % der Präsidiumsmitglieder dafür äussern. Der Stichentscheid liegt beim Präsidenten.

V. Ausschüsse

Art. 18 Einsetzung, Aufgaben, Zuständigkeiten
Das Präsidium kann Ausschüsse zur Bearbeitung besonderer Aufgaben einsetzen. Das Präsidium kann eigene Kompetenzen an Ausschüsse delegieren. Verzichtet es darauf, so bedürfen Beschlüsse von Ausschüssen der Genehmigung durch das Präsidium.

VI. Rechnungsrevisoren

Art. 19. Aufgaben
Die GV wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren, die dem Präsidium nicht angehören dürfen. Diese prüfen die Jahresrechnung der JFLU und erstatten dem Präsidium schriftlichen Bericht.
VII. Erweitertes Präsidium

Art. 20. Umschreibung erweitertes Präsidium
Das erweiterte Präsidium besteht aus dem Präsidium und einem Vertreter aus jedem Wahlkreis und trifft sich in der Regel vier Mal jährlich. Bei den Besprechungen werden insbesondere die Wahlen und wichtige Ereignisse diskutiert und besprochen.

VIII. Mitglieder

Art. 21 Mitgliederkategorien
Die JFLU kennt folgende Mitgliederkategorien: Mitglieder und Sympathisanten.

Art. 22 Mitglied
Mitglied kann sein, wer mindestens 16 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Falls kein Mitgliederbeitrag vereinbart ist, gilt als Mitglied, wer mindestens an zwei Anlässen – meet & greet oder GV – der JFLU teilgenommen hat, welche nicht länger als zwei Jahre zurückliegen. Auch Personen, die ausserhalb des Kantons Luzern wohnen, können Mitglieder der JFLU sein, sofern sie einen Bezug zum Kanton Luzern haben und die Ideologie der Jungfreisinnigen vertreten gemäss Art. 3 dieser Statuten. Bei Todesfall oder Überschreitung der 35-Jahre-Altersgrenze erlischt die Mitgliedschaft automatisch. Mitglieder haben das Stimm- und Wahlrecht und können als Organe der JFLU gewählt werden.

Art. 23 Aufnahme
Der Vorstand kann über Aufnahmegesuche entscheiden. Abgewiesene Gesuchsteller können innerhalb von zehn Tagen seit Zugang des schriftlichen Abweisungsentscheides an die nächste GV oder meet & greet rekurrieren. Der Entscheid der GV oder meet & greet ist endgültig.

Art. 24 Ausschluss
Das Präsidium kann mit 2/3-Mehrheit den Ausschluss eines Mitglieds beantragen, wenn dieses für die JFLU untragbar geworden ist. Als “untragbar” im Sinne dieser Statuten gilt insbesondere der Beitritt einer anderen Partei, mit Ausnahme der FDP.Die Liberalen oder den Jungfreisinnigen sowie die schwerwiegende Nichterfüllung statutarischer Verpflichtungen, grobes Fehlverhalten oder Gefährdung der Ziele und Zwecke der Jungfreisinnigen Luzern. Über den Ausschluss ist an der nächsten GV oder meet & greet abzustimmen und bedarf der 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. In schwerwiegenden Fällen kann auch vor dieser Abstimmung an einer Versammlung das entsprechende Mitglied suspendiert werden. Die Entscheidungsgewalt darüber liegt beim Präsidium.

Art. 25 Rekursrecht
Ausgeschlossene können innert zehn Tagen seit Zugang des Entscheides an die nächste ordentliche GV oder meet & greet rekurrieren. Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung. Die nächste GV oder meet & greet entscheidet endgültig.

Art. 26 Sympathisanten
Sympathisanten sind Personen, welche die JFLU finanziell und/oder ideell unterstützen. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht und können nicht als Organe der JFLU gewählt werden.

IX. Finanzen

Art. 27 Finanzierung
Die GV kann einen Mitgliederbeitrag bestimmen. Die Ausgaben der Partei werden gedeckt durch: Allfällige Mitgliederbeiträge, freiwillige Zuwendungen, Sonderaktionen, Beiträge der FDP.Die Liberalen Luzern oder Ähnliches.

Art. 28 Haftung
Für seine Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung einzelner Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 29 Rechnungsabschluss
Der Rechnungsabschluss erfolgt jährlich per 31. Dezember.

X. Schlussbestimmungen

Art. 30 Statutenrevisionen
Statutenänderungen müssen mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder der GV genehmigt werden.

Art. 31 Auflösung
Die Auflösung der JFLU kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen GV oder meet & greet beschlossen werden. Der Auflösung müssen mindestens 3/4 der anwesenden Mitglieder zustimmen. Bei der Auflösung fällt das ganze Inventar und Vermögen gemäss Beschluss der JFLU den Jungfreisinnigen Schweiz zu.

Art. 32 Inkrafttreten
Diese Statuten ersetzen alle früheren Fassungen. Die vorliegenden Statuten wurden anlässlich der GV vom 16. April 2015 angenommen und treten am 17. April 2015 in Kraft.
Luzern, 16. April 2015

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